AMO Statuten
1. NAME
Artikel 1
Name
Unter dem Namen „ALLGEMEINE MUSIKSCHULE OBERWALLIS“ (amo) besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. SITZ
Artikel 2
Sitz
Sitz der amo ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
3. ZWECK
Artikel 3
Zweck
Die amo ist bestrebt, als staatlich anerkannte Bildungsstätte, einen Beitrag zur kulturellen Erziehung, insbesondere Jugendlicher zu leisten.
Die amo bemüht sich, professionellen und vielfältigen Unterricht zu bieten. Sie kann das Unterrichtsangebot je nach Bedarf mit Tanz und Theater erweitern.
Die amo ist nach Möglichkeit um dezentralen Unterricht bemüht sofern die finanziellen Mittel es zulassen.
4. MITTEL
Artikel 4.1
Mittel
Die amo verfügt zur Verfolgung des Vereinszwecks über
- Schulgelder
- Beiträge öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- Beiträge Privater
- Zuwendungen, Schenkungen, Gaben
Artikel 4.2
Haftung
Die amo haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Jede Haftung der einzelnen Mitgliederorganisationen oder Einzelpersonen ist ausgeschlossen.
Artikel 4.3
Unterrichtsorte
Die amo erteilt nur in den Gemeinden Musikunterricht, welche die dazu notwendigen Lokalitäten und Einrichtung unentgeltlich zur Verfügung stellen und für die notwendige Infrastruktur sorgen.
5. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 5.1
Mitgliedschaft
Folgende Verbände können Mitglied der amo sein:
- Oberwalliser Vereinigung für Orchestermusik (OVOM)
- Oberwalliser Musikverband (OMV)
- Oberwalliser Cäcilienverband (OCV)
- Oberwalliser Tambouren- und Pfeiferverband (OWPTV)
- Vereinigung Oberwalliser Gesangvereine (VOG)
- Verband Jugendmusik Wallis (JMVS)
- weitere Verbände
Weitere Mitglieder
- Oberwalliser Schulregionen
- Vertretung einzelner Unterrichtsorte
- Gemeinden Brig-Glis, Naters und Visp
- weitere Gemeinden unter Berücksichtigung einer finanziellen Beteiligung
- Departement für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS)
- Vertretung der Elternschaft
- Vertretung der Lehrerschaft
- Schulleitung
- Einzelpersonen
Artikel 5.2
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Auflösung
- durch schriftlich erklärten Austritt unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
- durch Ausschluss
Artikel 5.3
Ausschluss
Mitglieder, welche den Interessen des Vereins schaden, können auf Antrag des Schulrates von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Artikel 5.4
Anspruch
Mitglieder, die ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. ORGANE
Artikel 6
Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Schulrat
- die Revisionsstelle
- der Lehrerinnen und Lehrerkonvent
Mit Ausnahme der Vertretung der Lehrerschaft und der Schulleitung können keine Personen, die im Anstellungsverhältnis der amo sind, in der Mitgliederversammlung und im Schulrat Einsitz nehmen.
Keine Person, die im Anstellungsverhältnis der amo steht, darf Mitglied der Revisionsstelle sein.
7. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Artikel 7.1
Status
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der amo.
Artikel 7.2
Zeitpunkt der Versammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine
Versammlung ist zwingend nach Abschluss der Jahresrechnung abzuhalten.
Die Einladung erfolgt in der Regel durch den Präsidenten.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder eine solche unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangt.
Artikel 7.3
Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung besteht aus
- der Vertretung der Trägervereine
- der Vertretung der Oberwalliser Schulregionen
- der Vertretung einzelner Unterrichtsorte
- der Vertretung der Gemeinden Brig-Glis, Naters und Visp
- der Vertretung weiterer Gemeinden unter Berücksichtigung einer finanziellen Beteiligung
- der Vertretung des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS)
- der Vertretung der Elternschaft
- der Lehrerschaft, vertreten durch die Fachgruppenleiter oder deren Stellvertreter
- der Schulleitung
- Einzelpersonen
Die Vertretung der Trägervereine, der Schulregionen und Unterrichtsorte, der Gemeinden, des DEKS, der Eltern sind Delegierte der Interessengemeinschaften.
Die Anzahl der Vertreter der einzelnen Mitgliederorganisationen wird durch den Schulrat beantragt und von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Artikel 7.4
Aufgaben und Befugnisse
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Aufgaben und Befugnisse zu, insbesondere
a) Statutenänderungen
b) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des amo Schulrates
c) Wahl der Revisionsstelle
d) Abnahme des Jahresberichts
e) Abnahme des Revisorenberichts
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Verwaltung
g) Genehmigung des Budgets
h) Aufnahme neuer Mitglieder
i) Bestimmen der Anzahl Vertreter pro Mitgliederorganisationen
j) Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Schulrates
k) Beschlussfassung über Anträge der Mitgliederversammlung
l) Auflösung des Vereins
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden.
Artikel 7.5
Abstimmungen
Für die üblichen Geschäfte der Mitgliederversammlung gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
Über die Aufnahme weiterer Trägervereine und Einzelpersonen, sowie über Statutenänderungen befindet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. REVISON
Artikel 8.1
Zusammensetzung
Die Revision der Rechnung wird von einer Revisionsstelle durchgeführt.
Artikel 8.2
Aufgabe
Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und die Bilanz der amo, erstattet Bericht und stellt Antrag zuhanden der Mitgliederversammlung.
9. SCHULRAT
Artikel 9.1
Status
Der Schulrat ist Vollzugsbehörde und vorbereitendes Organ in allen Belangen der Musikschule, der Qualitätsentwicklung und der Schulstrategie.
Artikel 9.2
Zeitpunkt der Versammlung
Der Schulrat versammelt sich je nach Zahl und Umfang der anstehenden Sachgeschäfte, aber mindestens fünfmal jährlich.
Die Einladung erfolgt in der Regel durch den Präsidenten. Eine Sitzung kann auch durch die Mehrheit des Schulrates verlangt werden.
Artikel 9.3
Zusammensetzung
Der Schulrat besteht aus
- Präsident
- Vizepräsident
- drei weiteren Vertretern der Mitgliederversammlung
- Schulleitung (in beratender Funktion)
- Lehrpersonal (der Vertreter der Fachgruppenleitung in beratender Funktion)
Bei der Wahl des Schulrates ist eine angemessene Vertretung der verschiedenen Interessen und Regionen anzustreben.
Artikel 9.4
Aufgaben und Befugnisse
Dem Schulrat stehen folgende Aufgaben und Befugnisse zu, insbesondere
a) Festlegen und Umsetzen der Schulstrategie im Rahmen der Statuten
b) Erarbeiten und Durchsetzen der Schulordnung und des Besoldungsreglements
c) Vorbereiten von Statutenänderungen
d) Antrag stellen bezüglich der Zahl der Delegierten pro Mitglieder- organisation
e) Erarbeiten des Berufsauftrags für Musiklehrpersonen
f) Verfassen des Stellenbeschriebs für Schulleitung und Administration
g) Begleiten aller laufenden Geschäfte der Musikschule
h) Zusammenstellen von ad hoc Arbeitsgruppen für besondere Projekte
i) Einberufen des Wahlausschusses bei Anstellungen
j) Entscheidung über Wahl und Entlassung der Mitarbeitenden
k) Einstufen der Mitarbeitenden in Lohnkategorien gemäss Besoldungsreglement
l) Vorbereiten der Mitgliederversammlung
m) Überwachen von Budget und Jahresrechnung
n) Festlegen von Spesenentschädigungen und Sitzungsgeldern
o) Vorbereiten von Musikschulprojekten
p) Kommunikation nach innen und aussen
q) Vertreten des Vereins nach aussen
r) Festlegen der Zeichnungsbefugnisse
s) Behandeln der Beschwerden, welche Vereinsorgane betreffen
t) Vorbereiten und Einberufen der obligatorischen jährlichen Schulkonferenz
10. SCHULLEITUNG
Artikel 10.1
Aufgaben
Der Schulleitung obliegt die Leitung der Musikschule. Sie untersteht dem Schulrat.
Die Aufgaben und Befugnisse der Schulleitung werden im Stellenbeschrieb festgelegt.
Artikel 10.2
Stabsstellen
Dem Schulrat und insbesondere der Schulleitung stehen folgende Stabsstellen zur Seite:
- Die Pädagogische Beratung. Sie ist Angestellte der amo und Ansprechperson für unterrichtsspezifische Fragen
- Die Fachgruppenleitung. Sie wird gewählt durch die einzelnen Fachgruppen der amo und bildet den musikalisch-didaktischen Fachausschuss.
- das Sekretariat.
Die Aufgaben und Befugnisse der Stabstellen werden im Stellenbeschrieb festgelegt.
11. LEHRERINNEN – UND LEHRERONVENT
Artikel 11.1
Zeitpunkt der Versammlung
Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent wird mindestens einmal jährlich zum Schuljahresabschluss einberufen.
Die Einladung erfolgt durch den Vertreter der Fachgruppenleitung im Schulrat
Die Teilnahme für Musiklehrpersonen der amo ist obligatorisch.
Artikel 11.2
Zusammensetzung
Der Lehrerkonvent besteht aus allen Musiklehrpersonen, die an der amo unterrichten.
Zum Lehrekonvent können weitere Organe der amo, die Schulleitung und weitere Personen eingeladen werden.
Artikel 11.3
Aufgaben und Befugnisse
Der Konvent des Lehrpersonals ist ausführendes Organ der amo und hat folgende Aufgaben und Befugnisse, insbesondere
a) Vorbereiten des Konvents durch die Fachgruppenleitung
b) Bestimmen der Fachgruppen
c) Wahl der Fachgruppenleitung
d) Wahl der Vertretung der Fachgruppenleitung in den Schulrat
Weitere Traktanden werden von den Fachgruppenleitern festgelegt.
12. BESONDERE KOMMISSIONEN UND ARBEITSGRUPPEN
Artikel 12.1
Zusammensetzung
Der Schulrat kann bei Bedarf besondere Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden und für musikspezifische Sachgeschäfte oder Projekte auch externe Fachpersonen in beratender Funktion beiziehen.
Eine Kommission oder Arbeitsgruppe besteht aus mindestens
- einem Mitglied des Schulrates
- der Schulleitung
- einer weiteren Person
Die Einladung erfolgt durch ein Mitglied des Schulrates. Den Vorsitz hat ebenfalls ein Mitglied des Schulrates inne.
Artikel 12.2
Sitzungsgeld
Der Schulrat kann ein Sitzungsgeld und/oder eine Spesenentschädigung beschliessen und deren Höhe festlegen.
13. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Artikel 13.1
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine Versammlung eigens zu diesem Zwecke einberufen wird und eine Mehrheit von Zweidritteln aller Mitglieder einer Auflösung zustimmen.
Artikel 13.2
Vereinsvermögen
Bei einer Auflösung des Vereins geht das gesamte Vermögen zur Verwaltung an das Departement für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Wallis und darf nur für einen Zweck verwendet werden, der dem der amo entspricht.
14. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt in der Regel 4 Jahre und ist identisch mit der Legislaturperiode der Gemeindebehörden. Die Amtsdauer kann verlängert werden.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Annahme der Statuten
Die Statuten wurden an der Sitzung der Musikschulkommission der Allgemeinen Musikschule Oberwallis vom 8. Juni 2005 genehmigt.
Die vorliegenden Statuten ersetzten die Statuten vom 27. März 2001 und treten sofort in Kraft.
Brig-Glis, 9. November 2005
Der Präsident
Hans Schwestermann
Der Vizepräsident
Konrad Abgottspon
Bemerkung
Männliche Bezeichnungen wie Präsident, Vertreter, Leiter etc. dienen der Vereinfachung der sprachlichen Ausdrucksweise und stehen gleichermassen für weibliche wie Präsidentin, Vertreterin, Leiterin etc.