Schulordnung

Artikel 1

Grundlagen

Als Grundlage für diese Schulordnung dienen die Statuten der Allgemeinen Musikschule Oberwallis, genannt amo, vom 09.11.2005.

Artikel 2

Zweck

Die amo ist bestrebt, als staatlich anerkannte Bildungsstätte, einen Beitrag zur kulturellen Erziehung, insbesondere Jugendlicher zu leisten.

Die amo bemüht sich, professionellen und vielfältigen Unterricht zu bieten. Sie kann das Unterrichtsangebot je nach Bedarf und zur Verfügung stehenden Mitteln mit Tanz und Theater erweitern.

Der Unterricht ist bestimmt sowohl für diejenigen, die Musik, Tanz und Theater ergänzend zu ihrer Allgemeinbildung betreiben als auch zur Vorbereitung auf ein späteres Berufsstudium.

Die amo gewährleistet die Chorleiter,- Organisten- und Kantorenausbildung für das Oberwallis.

Die amo ist nach Möglichkeit um dezentralen Unterricht bemüht, soweit die finanziellen Mittel dies zulassen.


Artikel 3

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der amo.

Die Mitgliederversammlung besteht aus
  • der Vertretung der Trägervereine
  • der Vertretung der Oberwalliser Schulregionen
  • der Vertretung einzelner Unterrichtsorte
  • der Vertretung der Gemeinden Brig-Glis, Naters und Visp
  • der Vertretung weiterer Gemeinden unter Berücksichtigung einer finanziellen Beteiligung
  • der Vertretung des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS)
  • der Vertretung der Elternschaft
  • der Lehrerschaft, vertreten durch die Fachgruppenleiter
  • der Schulleitung
  • Einzelpersonen
Die Vertretung der Trägerschaften, der Schulregionen und Unterrichtsorte, der Gemeinden, des DEKS, der Eltern sind Delegierte der Interessengemeinschaften.

Die Vertretung des Lehrpersonals wird durch den Konvent bestimmt.

Die Anzahl der Vertreter der einzelnen Mitgliederorganisationen wird durch den Schulrat beantragt und von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliederversammlung konstituiert sich selbst.

Die Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind in den Statuten, sowie im Funktionsdiagramm festgelegt.

Die Mitgliederversammlung hat die Funktion einer Delegiertenversammlung.

Artikel 4

Schulrat

Der Schulrat ist Vollzugsbehörde und vorbereitendes Organ in allen Belangen der Musikschule, der Qualitätsentwicklung und der Schulstrategie.

Der Schulrat besteht aus
  • Präsident
  • Vizepräsident
  • drei weiteren Vertretern der Mitgliederversammlung
  • Schulleitung (in beratender Funktion)
  • Lehrpersonal (der Vertreter der Fachgruppenleitung in beratender Funktion)
Bei der Wahl des Schulrates ist eine angemessene Vertretung der verschiedenen Interessen und Regionen anzustreben.

Die Aufgaben und Befugnisse des Schulrates sind in den Statuten, sowie im Funktionsdiagramm festgelegt.

Artikel 5

Schulleitung

Der Schulleitung obliegt die Leitung der Musikschule. Sie ist dem Schulrat unterstellt.

Die Aufgaben und Befugnisse der Schulleitung werden im Stellenbeschrieb und im Funktionsdiagramm festgelegt.

Artikel 6

Stabsstellen

Dem Schulrat und insbesondere der Schulleitung stehen folgende Stabsstellen zur Seite:
  • Pädagogische Beratung
  • Sie ist Angestellte der amo und Ansprechperson für unterrichtsspezifische Fragen.
  • Fachgruppenleitung
  • Sie wird gewählt durch die einzelnen Fachgruppen der amo und bildet den musikalisch-didaktischen Fachausschuss.
  • Sekretariat
  • Arbeitsgruppen ad hoc
Die Aufgaben und Befugnisse der Stabstellen werden im Stellenbeschrieb und im Funktionsdiagramm festgelegt.

Artikel 7

Unterrichtsfächer / Einzelunterricht

  • Klavier                                                          
  • Keyboard                                                      
  • Orgel                                                            
  • Akkordeon                                                    
  • Schwyzerörgeli                                                                 
  • Violine                                                           
  • Viola                                                             
  • Cello                                                             
  • Kontrabass
  • Elektrobass                                                    
  • Gitarre                                                           
  • E-Gitarre                                                   
  • Querflöte                                                       
  • Piccolo
  • Natwärrischpfeife
  • Panflöte
  • Blockflöte
  • Altflöte
  • Oboe
  • Klarinette
  • Saxophon
  • Fagott
  • Trompete
  • Cornet
  • Es-Horn
  • Tenorhorn
  • Bariton
  • Euphonium
  • Posaune
  • Waldhorn
  • Tuba
  • Perkussion
  • Schlagwerk
  • Trommel

  • Sologesang

Unterrichtsfächer / Gruppenunterricht

  • Chorleiterausbildung                                       
  • Musikalische Früherziehung (MFE)                  
  • Musikalische Grundschule                                
  • Musiklehre und Gehörbildung                           
  • Harmonielehre
  • Gruppenstimmbildung
  • Kantorenausbildung
  • Fortbildung Chordirigenten
  • Organistenausbildung

  • Djembe

  • Tanz
  • Theater

Ensembles

  • miniStrings/Jugendorchester
  • Youth Band/Jugend BigBand
  • Singschule

Weitere Angebote

  • freiwillige Stufentests
  • Lager
  • Ensembleunterricht
  • Ensemblewettbewerb
  • Musikschulpodium
  • Lehrerpodium

Erwachsenenbildung

Musikunterricht im Abonnement für Erwachsene

Je nach Bedarf und finanziellen Möglichkeiten kann der Schulrat weitere Fächer im Einzel- und Gruppenunterricht bestimmen und Ensembles einsetzen.

Bei ungenügender Schülerzahl in einem Instrument oder Fach kann der entsprechende Unterricht wegfallen.

Artikel 8

Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Musiklehrer, der Tanzlehrer und der Theaterpädagogen sind im Arbeits- und Besoldungsreglement, sowie im Jahresarbeitsauftrag und im Funktionsdiagramm festgelegt.

Der individuelle Jahresarbeitsauftrag und das Funktionsdiagramm sind integrierender Bestandteil des Arbeits- und Besoldungsreglements.

Artikel 9

Schulort und Schullokale

Die Gemeinden, die Einzel- und/oder Gruppenunterricht wünschen, stellen die zum Unterricht notwendigen, geeigneten Lokalitäten und die Infrastruktur - für Orgel- und Klavierunterricht das Instrument kostenlos zur Verfügung. Für Instandhaltung und Erneuerung von Instrumenten und Einrichtungen kommen ebenfalls die Gemeinden auf.

Über den dezentralen Unterricht entscheidet die Schülerzahl pro Ort. Sie darf die vom Schulrat festgelegte Mindestzahl nicht unterschreiten.

Artikel 10

Kontaktpersonen

Die von den Regionen und Gemeinden bezeichneten Kontaktpersonen sind in der Mitgliederversammlung vertreten.

Sie besorgen die Detailorganisation am betreffenden Ort.

Artikel 11

Beratung für die Ausbildung

Fachlehrer, Fachgruppenleiter, Schulleiter und Pädagogische Beratung stehen als Berater für fachliche und pädagogische Belange zur Verfügung.

Artikel 12

Aufnahme

Auf einen generellen Test wird verzichtet. Wünschenswert ist der Besuch der Musikalischen Früherziehung (MFE) und der Musikalischen Grundschule (MGS).

Wichtigste Voraussetzung für die Aufnahme sind die Motivation des Schülers, dessen Wille und die Bereitschaft zum Üben.

Für den Jahresunterricht ist das Hospitieren von mindestens einer Unterrichtslektion beim betreffenden Lehrer obligatorisch.

Artikel 13

Anmeldung und Aufnahmeverfahren

Die telefonische oder schriftliche Anmeldung und Registrierung bei der amo hat so früh als möglich, spätestens am 15. Mai zu erfolgen.

Die Wahl des Lehrers ist den Schülern freigestellt, sofern dies den organisatorischen Gegebenheiten entspricht. Das ausgefüllte Einschreibeformular ist dem Lehrer abzugeben, welcher seinerseits die für ihn vorgesehenen Rubriken ausfüllt und Antrag stellt. Die Lehrer übergeben die Einschreibeformulare laufend an die amo, spätestens am 31. Mai.

Die Aufnahme geschieht laufend durch den Schulleiter, wenn nötig in Absprache mit dem Fachlehrer und allenfalls mit den Eltern und dem Schüler. Die Kopie des Einschreibeformulars geht als Bestätigung der Aufnahme an den Lehrer und den Schüler, bzw. die Eltern.

Die Aufnahme für den Unterricht kann nur für das ganze Schuljahr erfolgen. Anmeldungen nach dem 31. Mai werden nicht berücksichtigt.

Für Workshops, Kurse, Lager, usw. gelten die jeweiligen Bedingungen in der betreffenden Ausschreibung. Diese werden nach Absprache mit den Fachlehrern von der Schulleitung festgelegt.

Artikel 14

Probejahr

Das 1. Jahr gilt als Probejahr. In Einzelfällen kann der Schulleiter die Probezeit um ein Jahr verlängern.

Die Aufnahme in das Probejahr ist definitiv, wenn der Lehrer und der Schüler, bzw. die Eltern im Besitze der Bestätigung der amo sind.

Bei allfälligen Problemschülern bespricht sich der Lehrer mit den Eltern und gegebenenfalls mit Lehrpersonen seiner Fachgruppe. Tritt keine Besserung ein, erstattet er während der Probezeit aber bis spätestens am 30. April Meldung an den Schulleiter.

Der Schulleiter veranlasst ein gemeinsames Gespräch mit dem Lehrer, dem Schüler und allenfalls den Eltern.

Die Entscheidung über den Verbleib in der amo liegt beim Schulleiter.

Artikel 15

Ausschluss

Schüler können vom Schulleiter nach Rücksprache mit dem Fachlehrer vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn
  • sie nicht motiviert sind und zu wenig Zeit zum Üben investieren.
  • sie dem Unterricht wiederholt unentschuldigt fern bleiben.
  • sie Probleme verursachen, welche nach Durchlaufen der vorgesehenen Interventionen nicht behoben werden können.
  • sie die Schulordnung grob verletzen.
  • sie das Schulgeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlen.
Bei Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung des Schulgeldes.

Artikel 16

Ein- und Austritt

Der Eintritt kann nur auf Beginn des Schuljahres erfolgen.

Der Austritt ist nur auf Ende des Schuljahres möglich und ist dem Schulleiter bis am 30. April schriftlich mitzuteilen. Dasselbe gilt für den Übertritt zu einem andern Musiklehrer.

Wer sich nicht fristgerecht abmeldet, gilt für das nächste Schuljahr als weiterhin angemeldet und ist schulgeldpflichtig.

Ein Austritt während des Schuljahres ist nur in besondern Fällen möglich (längere Krankheit, schwerer Unfall, unvorhergesehener Wohnortswechsel, höhere Gewalt) und bedarf einer Genehmigung des Schulleiters. Es ist ein schriftliches Gesuch einzureichen, spätestens vor dem erstmaligen Nichtbesuch des Unterrichtes. Im Unterlassungsfall besteht kein Anrecht auf Rückvergütung.

Artikel 17

Organisation des Schuljahres

Das Unterrichtsjahr läuft parallel zum Schuljahr der öffentlichen Schulen des Wallis und beginnt im August/September und dauert bis im Juni.

Auf die Schul- und Ferienpläne der verschiedenen Schulregionen ist soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen.

Das Schuljahr ist unterteilt in zwei Semester:
  • 1. Semester: August/September bis Januar
  • 2. Semester: Februar bis Juni
Der Schulrat legt die Anzahl der Wochenlektionen pro Jahr zwischen
30 – 38 fest, ebenso die Aufteilung auf die beiden Semester.

Die erste Schulwoche der öffentlichen Schulen dient als Organisationswoche.

Artikel 18

Unterrichtsdauer

Im Instrumentalbereich, in Sologesang und Harmonielehre wird in der Regel Einzelunterricht erteilt.

Eine Lektion umfasst 30 oder 40 Minuten, in Ausnahmefällen 60 Minuten.

Nach Bedarf kann Gruppenunterricht in allen Fächern eingeführt werden. Die Entscheidung hierzu liegt beim Schulrat.

Der Gruppenunterricht für Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundschule dauert 45 Minuten. Allfällige Abweichungen sind in der Kompetenz des Schulleiters.

Für die Unterrichtszeiten der Ensembles, Workshops, Kurse, Lager, usw. gelten die jeweiligen Bedingungen in der betreffenden Ausschreibung. Diese werden nach Absprache mit den Fachlehrern von der Schulleitung festgelegt.

Artikel 19

Schulbetrieb

Der Stundenplan wird in der Organisationswoche in Absprache mit den Eltern und den Verantwortlichen der öffentlichen Schulen von den Lehrpersonen festgelegt.

Der Schüler hat im Jahr Anspruch auf die in Art. 17 festgelegten Wochenlektionen. Der Lehrer erstellt in der Organisationswoche den Semesterplan. Aus diesem müssen alle Unterrichtsdaten der beiden Semester ersichtlich sein. Der Lehrer ist verpflichtet, die Lektionen regelmässig und in der vereinbarten Dauer zu erteilen. Änderungen der Dauer der einzelnen Lektionen während des Schuljahres sind nicht gestattet.

Fällt eine Lektion infolge Abwesenheit des Lehrers aus, so hat er dies spätestens am Vortag dem Schüler zu melden. Der Schüler hat Anrecht auf Kompensation. Dasselbe gilt, wenn der Lehrer aus einem zwingenden Grund eine Lektion verkürzen muss. Der Unterricht muss in solchen Fällen vor- oder nachgeholt werden.

Der Schüler hat sich pünktlich und gut vorbereitet zum Unterricht einzufinden.

Versäumt ein Schüler eine Lektion, so hat er weder Anrecht auf ein Nachholen noch auf eine Rückerstattung.

Ist der Schüler am Besuch des Unterrichtes verhindert, so hat er dies spätestens am Vortag dem Lehrer mitzuteilen. Der Lehrer ist nicht verpflichtet, Lektionen nachzuholen, die vom Schüler abgesagt worden sind.

Lektionen, die auf allgemeine im Oberwallis übliche Feiertage fallen, müssen nicht nachgeholt werden. Es sind dies: Allerheiligen (1. Nov.), Maria Unbefleckte Empfängnis (8. Dez.), Josefstag (19. März), Auffahrt und Fronleichnam. Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn das Jahresprogramm gemäss Art. 17 total 38 Wochenlektionen umfasst.

Ist ein Schüler längere Zeit krank, wird nach Abzug von 4 Lektionen das Schulgeld anteilmässig zurückerstattet. Es ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich, aus dem hervorgeht, dass ein Schulbesuch unmöglich ist.

Der Lehrer hat strikt die Absenzen der Schüler zu kontrollieren und ein Aufgabenbüchlein zu führen, das den Eltern Einsicht in den Schulbetrieb ermöglicht.

Artikel 20

Unterrichtsstoff

Der für jedes Fach bestehende Lehrplan gilt als Rahmen für den Unterricht und ist für den Lehrer verbindlich.

Der Lehrer bestimmt im Rahmen des Lehrplans den Unterrichtstoff gemäss den Bedürfnissen, der Eignung und Neigung, sowie der Persönlichkeit der Schüler.

Artikel 21

Lehrmittel und Musikinstrumente

Die Lehrmittel müssen den Unterricht gemäss Lehrplan gewährleisten.

Die Literaturhinweise im Lehrplan sind zu beachten. Sie werden von der jeweiligen Fachgruppe besprochen und neuen Erkenntnissen angepasst.

Die Beschaffung der Musikinstrumente sowie der zum Unterricht erforderlichen Lehrmittel ist Sache des Schülers.

Die Musiklehrer und der Schulleiter stehen für die Beratung betreffend Kauf und Miete von Musikinstrumenten zur Verfügung.

Die Unterrichtsinhalte für Ensembles, Workshops, Kurse, Lager, usw. werden von den Fachlehrern definiert und von der Schulleitung genehmigt.

Artikel 22

Testat / Ausweis

Auf Wunsch wird ein Testat über den besuchten Unterricht abgegeben, das jedoch keine Angaben über den Ausbildungsstand gibt.

Die Chorleiter und Organisten erhalten nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung und der bestandenen Prüfung einen Ausweis.

Artikel 23

Stufentests

Für alle Instrumental- und Vokalschüler der amo werden Stufentests angeboten.

Sie dienen unter anderem
  • dem gezielten Lehren und Lernen
  • dem motivierten Üben
  • der Standortbestimmung
Die Stufentests sind für den Schüler freiwillig.

Hat der Schüler einen Stufentest absolviert und bestanden, erhält er ein Zertifikat, welches über seinen Ausbildungsstand Auskunft gibt. Details über die Stufentests stehen im entsprechenden Faltblatt.

Die Musiklehrer sind verpflichtet, Eltern und Schüler auf die Möglichkeit der Stufentests aufmerksam zu machen.

Artikel 24

Schülerauftritte

Jeder Musiklehrer veranstaltet mindestens einmal im Schuljahr mit seinen Schülern ein Konzert, eine Vortragsübung, eine Klassenstunde, ein Strassenkonzert oder einen anderen öffentlich zugänglichen Auftritt.

Öffentliche Auftritte mit Schülern verschiedener Fächer sind ausdrücklich erwünscht.

Im Ausnahmefall kann der Schulleiter einen Musiklehrer von der Vortragsübung befreien.

Jeder Tanz- oder Theaterlehrer in ganzjähriger Anstellung veranstaltet analog den Musiklehrern mit seiner Klasse einmal im Schuljahr einen Auftritt.

Die Entschädigung für die Vorbereitung und Durchführung der öffentlichen Auftritte ist in der Jahresarbeitszeit inbegriffen.

Artikel 25

Projekte / Ensembles

Die Lehrer sind verpflichtet, Eltern und Schüler auf die Vielfalt der Angebote der amo aufmerksam zu machen. Insbesondere auf
  • Workshops
  • Kurse
  • Lager
  • Podium
  • Ensemblewettbewerb
  • Ensembleunterricht
  • Ensembles der amo
  • Musikunterricht im Abonnement für Erwachsene
  • usw.

Artikel 26

Ensembles

Der Schulrat beauftragt Lehrer mit der Leitung der Ensembles.

Über die Aufnahme in das Ensemble entscheidet der beauftragte Lehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter.

Einzelheiten sind im Pflichtenheft der Ensembleleiter festgelegt.

Artikel 27

Schulgeld

Das Schulgeld wird vom Schulrat auf Grund der letzten Jahresrechnung festgelegt.

Das Schulgeld wird pro Semester erhoben. Es wird in Rechnung gestellt und ist innert den zwei ersten Monaten des Semesters vorauszahlbar.

Austritte während des Schuljahres berechtigen nicht zur Rückerstattung des Schulgeldes. Beim Eintreten von unvorhergesehenen Umständen gemäss Art. 16 entscheidet der Schulleiter auf Gesuch hin über Ausnahmen von dieser Regelung.

Artikel 28

Gemeindebeitrag

Die Gemeinden können sich mit einem jährlichen Beitrag an den allgemeinen Kosten der amo beteiligen.

Sie können sich mit einem Prozentsatz am Schulgeld der Musikschüler ihrer Gemeinde beteiligen.

Artikel 29

Ermässigung des Schulgeldes

Bei kleinen Einkommen wird im Einzelunterricht eine abgestufte Ermässigung des Schulgeldes gewährt, basierend auf steuerbarem Einkommen, Vermögen und Anzahl unterstützungspflichtiger Kinder.

Die Steuerverwaltung der Wohnsitzgemeinde hat diese Angaben auf dem Formular der amo zu bestätigen. Diese Bestätigung muss bis am 15. September im Besitz der amo sein. Später eintreffende Bestätigungen werden nicht berücksichtigt.

Artikel 30

Inkrafttreten

Die vorliegende Schulordnung ist in der Sitzung des Schulrates vom 15.03.2006 genehmigt worden und tritt sofort in Kraft.

Sie ersetzt das Schulreglement vom 27.03.2001 und alle früheren dieser Schulordnung zuwiderlaufenden Bestimmungen.

15.03.2006/bz/dh
Für den Schulrat der amo

Der Präsident
Hans Schwestermann

Der Vizepräsident
Konrad Abgottspon

 

Bemerkung

Männliche Bezeichnungen wie Präsident, Vertreter, Leiter, Lehrer etc. dienen der Vereinfachung der sprachlichen Ausdrucksweise und stehen gleichermassen für weibliche wie Präsidentin, Vertreterin, Leiterin, Lehrerin etc.